3.5 Mangels Vorliegen eines Stufen- und Sömmerungsbetriebs gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Distanzbeschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c BGBB. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Begriff des ortsüblichen Bewirtschaftungskreises ausgegangen ist. Aus den von der Vorinstanz berechneten Entfernungen vom Betriebszentrum (act. 7.6) geht hervor, dass das Grundstück Nr. 0001 in E. über 8 km vom Betriebszentrum des Beschwerdeführers entfernt liegt. Die Vorinstanz hat mit der Berechnung der Bewirtschaftungsdistanzen (act.