Zudem verfügt das Grundstück Nr. 0001 nicht über Gebäude oder Einrichtungen, welche für die Sömmerung notwendig wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Liegenschaft Nr. 0003 zu erwerben, zumal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die erfolgte Abparzellierung deren Erwerb als Stöckli entgegensteht (HERRENSCHWAND/BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff zu Art. 60 BGBB).