Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 6. März 2020 (act. 17) zutreffend ausführt handelt es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers nicht um einen Stufenbetrieb, was der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. März 2020 (act. 18) auch nicht mehr bestreiten lässt. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass das Grundstück Nr. 0001 wie die umliegenden Grundstücke im kantonalen Geoportal nicht als Sömmerungsgebiet ausgeschieden ist, womit ein solches in dieser Region nicht als ortsüblich bezeichnet werden kann. Zudem verfügt das Grundstück Nr. 0001 nicht über Gebäude oder Einrichtungen, welche für die Sömmerung notwendig wären.