und f) von anderen Sömmerungsbetrieben unabhängig ist. Nach Art. 26 LBV gelten als Sömmerungsweiden die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb gehören. Die Sömmerungsgebiete im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind im kantonalen Geoportal unter den landwirtschaftlichen Nutzungsflächen aufgeführt.