Seite 5 3.4 Gemäss Art. 9 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) gilt als Sömmerungsbetrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a) der Sömmerung von Tieren dient; b) von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist; c) Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist; d) über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind; e) während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und f) von anderen Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.