Das landwirtschaftliche Gewerbe stellt eine eigentumsmässige räumliche und ökonomische Einheit dar. Um auch bei grösseren Distanzen zum Betriebszentrum noch vom ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich sprechen zu können, sind Verhältnisse nötig, die eine solche dezentrale Bewirtschaftung objektiv als geboten erscheinen lassen, wie dies bspw. auf Stufenbetriebe zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.3).