2011, N. 32 zu Art. 63 BGBB). Damit wollte der Gesetzgeber wirtschaftlich und ökologisch fragwürdige Betriebsstrukturen verhindern, ohne aber traditionelle Betriebsstrukturen wie bspw. Stufenbetriebe zu gefährden (vgl. Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum BGBB, BBl 1988 III 953 ff., 1001). Das landwirtschaftliche Gewerbe stellt eine eigentumsmässige räumliche und ökonomische Einheit dar.