Insoweit die Vorinstanz auf die Definitionen des Bundesrechts verweise, handle sie überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, weshalb eine sinnvolle Arrondierung in der Region verhindert würde, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt werde. Im Weiteren beabsichtige der Beschwerde- Seite 4 führer das Grundstück Nr. 0003 zu erwerben. Das Wohnhaus beim Grundstück Nr. 0003 solle künftig als Stöckli für den Beschwerdeführer dienen. Durch diesen Erwerb entstehe wie bei einem Stufenbetrieb ein zweites Zentrum.