Zukünftig solle die gesamte Fläche von 3.72 ha als Weide für Sömmerungstiere und damit als Alp dienen. Da die Bewirtschaftung nur während der Vegetationszeit mit Sömmerungstieren erfolge, reduziere sich der landwirtschaftliche Verkehr auf wenige Fahrten und die Transportkosten betrügen weniger als 25 % des Nettoertrags. Weil der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 0001 als Sömmerungsweide nutzen wolle, liege sinngemäss ein Stufenbetrieb vor, womit vorliegend keine Distanzbeschränkungen greifen würden. Insoweit die Vorinstanz auf die Definitionen des Bundesrechts verweise, handle sie überspitzt formalistisch.