3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ausgewerteten Betriebe repräsentativ seien. Ein Viertel der bezeichneten Betriebe würden Parzellen bewirtschaften, welche mehr als 4 km vom Betriebszentrum entfernt lägen. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich müsse in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Wenn kein Vergleich mit anderen Gewerben möglich sei, könne ergänzend darauf abgestellt werden, ob die Bewirtschaftung aufgrund der Distanz zwischen dem Betriebszentrum und dem zu erwerbenden Grundstück als wirtschaftlich sinnvoll erscheine oder nicht. Die durchschnittliche Entfernung zur Parzelle Nr. 0001 betrage 8 km.