Diese Auswertung sei in einem ähnlichen Fall in der Gemeinde G. erfolgt und werde als repräsentativ für die Landwirtschaftsbetriebe im Appenzeller Mittelland erachtet. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz zudem eine Auswertung der Bewirtschaftungsdistanzen über alle landwirtschaftlichen Betriebe über 20 ha im Appenzeller Mittelland erstellt (act. 7.1). Die für das Grundstück Nr. 0001 vorgesehene Nutzung als Weideland könne im Weiteren nicht als Sömmerungsweide, als Sömmerungsbetrieb oder Stufenbetrieb bezeichnet werden.