Rheintal und Thurgau. Die Bewirtschaftungsdistanzen der Betriebszentren der Ausserrhoder Betriebe zu ihren Grundstücken lägen grossmehrheitlich zwischen 0 und 6 km. Bewirtschaftungsdistanzen über 6 km bildeten die grosse Ausnahme und seien nicht als ortsüblich zu bezeichnen, was durch eine Auswertung (act. 7.11) unterstrichen werde. Diese Auswertung sei in einem ähnlichen Fall in der Gemeinde G. erfolgt und werde als repräsentativ für die Landwirtschaftsbetriebe im Appenzeller Mittelland erachtet.