Seite 3 3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Distanz vom Betriebszentrum des Beschwerdeführers in D. zum Grundstück Nr. 0001 in E. rund 8.15 km (Grundstückteil West) resp. 8.7 km (Grundstückteil Ost) betrage. Der Verkehrsweg zwischen dem Betriebszentrum und dem zu erwerbenden Grundstück in E. liege auf der Achse des Autobahnzubringers Appenzellerland-St. Gallen-Zürich resp. Rheintal und Thurgau.