Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressat des angefochtenen Beschlusses, mit dem sein Antrag, die Erwerbsbewilligung für das Grundstück Nr. 0001 zu erteilen, abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.