stimmung mit der Vorinstanz nicht als ortsüblich bezeichnen. Damit kann nicht auf das Hilfskonstrukt der Wirtschaftlichkeit zurückgegriffen werden, weshalb es im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend ist, dass sich der landwirtschaftliche Verkehr auf wenige Fahrten im Sommer reduzieren liesse und die Transportkosten des Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3781