2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Auslagen von Fr. 1‘640.25 total somit Fr. 6.640.25, werden der C. auferlegt. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten. 4. Die im Rekursentscheid festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- wird neu bei der C. erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, A. sowie B. den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5. A. sowie B. wird eine Parteientschädigung von Fr. 6‘720.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zugesprochen, welche der C. auferlegt wird.