Dies gilt ebenfalls für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--, welche ausgangsgemäss ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. sowie B. werden der angefochtene Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 12. August 2019 sowie der Beschluss des Gemeinderats D. vom 3. Oktober 2018 aufgehoben.