9. Da die Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangen, sind auch die Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Die Staatsgebühr wurde von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, was als angemessen erscheint. Diese ist nunmehr bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Dies gilt ebenfalls für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--, welche ausgangsgemäss ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.