Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass zwei Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren inkl. Augenschein durchgeführt wurden. Dabei gilt es jedoch auch zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführer bereits im Rekurs- und erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Damit ist die Entschädigung innerhalb des für die zweite Fallgruppe – mit vorliegend überdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 10‘000.-- festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘000.--.