In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint für dieses mit zweifachem Schriftenwechsel und Beweisverfahren aufwändige Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.-- angemessen. Nebst der Entscheidgebühr hat die unterlegene Beschwerdegegnerin nach Art. 19 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung auch die für den Geometer aufgelaufenen Auslagen zu tragen. Der mit Rechnung vom 28. August 2020 (act. 38) von der Geoinfo AG geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 1‘640.25.-- (inkl. 7.7% MWSt.) ist ausgewiesen.