20 zu Art. 67). Sollte sich die bestehende Quartiererschliessung über die F._Strasse jedoch tatsächlich als ungenügend erweisen, erschiene es zudem nicht abwegig, wenn die erschliessungspflichtige Gemeinde eine Widmung des Landstreifens für den Seite 14 Strassenausbau bzw. als Ausweichfläche ins Auge fassen würde, wie dies auch von den Beschwerdeführern auf S. 17 der Beschwerdeschrift angetönt wird.