Das Obergericht erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass die bestehende Parzellenordnung mit dem südlich der F._Strasse an die Parzelle Nr. 0004 anstossenden Landstreifen nicht gerade als glücklich bezeichnet werden kann. Diesem Umstand könnte allenfalls mit planerischen Mitteln (bspw. Grenzbereinigung) Rechnung getragen werden, was aufgrund der Rechtsprechung und Lehre bei der Bejahung einer Wegnot ohnehin zuerst geprüft werden müsste (BGE 121 I 65 E.4; MARKUS NEFF in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, Rz. 20 zu Art. 67).