6. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des strittigen öffentlich-rechtlichen Notwegrechts im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist damit unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Vorvorinstanz mit der Erteilung der entsprechenden Wegrechte auch den Unterhalt hätte regeln sollen. Das Obergericht erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass die bestehende Parzellenordnung mit dem südlich der F._Strasse an die Parzelle Nr. 0004 anstossenden Landstreifen nicht gerade als glücklich bezeichnet werden kann.