erweisen würde, wäre die Verleihung des umstrittenen Notwegrechts daher im vorliegenden Fall überhaupt nicht geeignet, eine hinreichende Erschliessung der Parzellen Nrn. 0003 und 0004 im Sinne von Art. 19 RPG und Art. 95 BauG zu gewährleisten, selbst wenn man den bestehenden Anstoss/Zugang der Parzelle Nr. 0004 zur F._Strasse als ungenügend qualifizieren würde. Mit anderen Worten blieben die Parzellen 0003 und 0004 in diesem Fall aufgrund der bestehenden ungenügenden Quartiererschliessung trotz der erteilten Fuss- und Fahrwegrechte nicht hinreichend erschlossen. Dieser Umstand steht, wie bereits in Ziff.