Seite 13 Parzellen Nrn. 0003 und 0004 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt. Für entsprechende dem allgemeinen Verkehr dienende Ausweichstellen bedarf es einer rechtlichen Sicherung bzw. einer öffentlichen Widmung, die von der erschliessungspflichtigen Gemeinde anzuordnen wäre (Art. 57 Abs. 1 BauG).