0003 und 0004 entgegen der Ausführung der Vorinstanz als erschlossen bzw. baureif bezeichnet. Die Vorinstanz scheint jedoch davon auszugehen, dass die Quartiererschliessung durch die Einräumung der umstrittenen Notwegrechte verbessert würde. Eine solche Verbesserung ist allerdings nicht erkennbar, da in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Notwegrecht betroffenen Zufahrten bzw. Einfahrten auch von der Allgemeinheit als Ausweichstellen benutzt werden können, wurde doch lediglich den Grundeigentümern der