5.9 Der Einräumung des strittigen öffentlich-rechtlichen Notwegrechts steht im vorliegenden Fall zudem Folgendes entgegen: Die Vorinstanz vertritt in Ziff. 5f des angefochtenen Entscheids offenbar die Auffassung, dass die öffentliche F._Strasse in der aktuellen Situation das Quartier nicht hinreichend erschliesst, auch wenn die im GIS zugängliche nicht rechtsverbindliche Karte „Stand der Erschliessung“ die Parzellen Nrn. 0003 und 0004 entgegen der Ausführung der Vorinstanz als erschlossen bzw. baureif bezeichnet.