Für die Realisierung des geplanten Mehrfamilienhauses ist die Beschwerdegegnerin auf eine Erschliessung über die Parzelle Nr. 0004 angewiesen, was ihr durch die Vereinbarung vom 11. Juli 2018 auch ausdrücklich erlaubt wird. Ansonsten hätte die Beschwerdegegnerin das Hinterliegergesuch zulasten der im Westen und Osten angrenzenden Parzellen Nr. 0009 oder 0010 stellen müssen, die ebenfalls an die F._Strasse anstossen, deren Eigentümer jedoch nicht Partei in diesem Verfahren sind.