Dies gilt aufgrund des gemeinsamen Baugesuchs auch für die Parzelle Nr. 0003, zumal deren schmale Form keine eigenständige bestimmungsgemässe Überbauung gemäss den Regelbauvorschriften erlaubt. Für die Realisierung des geplanten Mehrfamilienhauses ist die Beschwerdegegnerin auf eine Erschliessung über die Parzelle Nr. 0004 angewiesen, was ihr durch die Vereinbarung vom 11. Juli 2018 auch ausdrücklich erlaubt wird.