a BauG zu gelten. Andere bauliche unzumutbare Hindernisgründe, welche einer ausschliesslichen Erschliessung der Parzellen Nrn. 0003 und 0004 über den bestehenden 3.85 m breiten Strassenanstoss entgegenstehen, sind keine erkennbar. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanzen zu Unrecht von einer Wegnot ausgegangen sind, soweit sie den bestehenden Anstoss der Parzelle Nr. 0004 zur F._Strasse als ungenügend qualifiziert haben. Dies gilt aufgrund des gemeinsamen Baugesuchs auch für die Parzelle Nr. 0003, zumal deren schmale Form keine eigenständige bestimmungsgemässe Überbauung gemäss den Regelbauvorschriften erlaubt.