Eine solche Lösung erscheint für die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zumutbar und verhältnismässig, bleiben doch der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 0004 und die Parzelle Nr. 0003 im Rahmen der Regelbauvorschriften auch so überbaubar. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb parallel zur F._Strasse zwingend eine zweite Strasse geführt werden muss, zumal nochmals hervorzuheben ist, dass die befahrbare Strasse im Lichte der Rechtsprechung und Lehre nicht zwingend bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen muss, um als hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG zu gelten.