Es sind keine triftigen Gründe erkennbar, welche dagegen sprechen, dass die Beschwerdegegnerin die geplanten Baugesuche abändert und eine andere Erschliessung (z.B. durch eine Tiefgarage) über den bestehenden Strassenanstoss zur F._Strasse realisiert. Eine solche Lösung erscheint für die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zumutbar und verhältnismässig, bleiben doch der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 0004 und die Parzelle Nr. 0003 im Rahmen der Regelbauvorschriften auch so überbaubar.