Was das eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht auf der Parzelle Nr. 0002 anbelangt, ist hervorzuheben, dass nach Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG eine hinreichende Zufahrt für die Erschliessung einer Parzelle genügt, womit kein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht, die Parzelle Nr. 0004 durch zusätzliche Erschliessungsanlagen über Dritteigentum zu erschliessen. Daher besteht auch für das erteilte Fuss- und Fahrwegrecht auf der Parzelle Nr. 0002 für die Garageneinfahrt kein notwegrechtlicher Bedarf.