Es ist nicht erkennbar, dass der 3.85 m breite Strassenstoss nicht genügen soll, um eine Zufahrt zu erstellen, welche den technischen Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 BauR und Ziff. 7 der VSS Norm 640 050 für Grundstückzufahrten genügt, ohne dabei die Parzelle Nr. 0001 zu beanspruchen. Dies gilt umso mehr, als dass auch die F._Strasse im fraglichen Bereich sowie die umliegenden Grundstückzufahrten nicht breiter als der betreffende Strassenanstoss der Parzelle Nr. 0004 sind.