Am Augenschein wurde unter der Teilnahme sämtlicher Beteiligter sodann festgestellt, dass der Strassenanstoss der Parzelle Nr. 0004 3.85 m beträgt (vgl. dazu die Fotos 1-3 des Augenscheinprotokolls), was in den nachträglichen Stellungnahmen von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde. Damit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, welche beide von einer Breite von lediglich 1.4 m ausgegangen sind, in diesem Punkt offensichtlich als unrichtig. Es ist nicht erkennbar, dass der 3.85 m breite Strassenstoss nicht genügen soll, um eine Zufahrt zu erstellen, welche den technischen Anforderungen von Art.