Entscheidend ist vielmehr die Breite des Parzellenanstosses, nach welchem sich die baulichen Möglichkeiten für die Erstellung einer neuen Zufahrt zu den Bauparzellen 0004 und 0003 richten. Das Obergericht hat im Vorfeld des Augenscheins vom 2. Juli 2020 die Breite des Parzellenanstosse von der Geoinfo AG vermessen lassen. Am Augenschein wurde unter der Teilnahme sämtlicher Beteiligter sodann festgestellt, dass der Strassenanstoss der Parzelle Nr. 0004 3.85 m beträgt (vgl. dazu die Fotos 1-3 des Augenscheinprotokolls), was in den nachträglichen Stellungnahmen von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.