5.8 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. 0004 im nordwestlichen Bereich an die öffentliche F._Strasse anstösst. Dabei ist nicht entscheidend, wie breit die ursprünglich bestehende Zufahrt war, zumal diese mangels Befestigung und aufgrund des Bewuchses gar nicht mehr als solche erkennbar ist (vgl. dazu die Fotos 3-5 des Augenscheinprotokolls, act. 28). Entscheidend ist vielmehr die Breite des Parzellenanstosses, nach welchem sich die baulichen Möglichkeiten für die Erstellung einer neuen Zufahrt zu den Bauparzellen 0004 und 0003 richten.