5.7 Vorab gilt es festzuhalten, dass ein öffentlich-rechtliches Notwegrecht schon aufgrund des Wortlauts immer eine Wegnot und damit eine ungenügende Zufahrt voraussetzt (BGE 121 I 65 E. 4-5). Diese Voraussetzung muss somit auch für ein Hinterliegergesuch nach Art. 67