müsste im sehr steilen Gelände eine Strasse gebaut werden, die in wenigen hundert Metern Abstand parallel zur F._Strasse zu führen wäre. Dies wäre technisch und punkto Landverschleiss unsinnig. Demgegenüber sei es keinesfalls unverhältnismässig im engeren Sinn, die schmalen, südlich der F._Strasse liegenden Teile der Grundstücke der Beschwerdeführer zu überfahren, um zu den Baugrundstücken zu gelangen.