Dabei sei von keiner eigentlichen Notlage die Rede. Die in den Akten liegenden Fotos würden zeigen, dass die Einmündung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle Nr. 0004 keineswegs 3 m breit sein könne, sondern sich auf ca. 1.4 m beschränke. Eine Verbreiterung dieser Zufahrt sei nach den einschlägigen strassenbautechnischen Vorschriften des Baureglements und der VSS-Normen nicht ohne Inanspruchnahme des südlich der F._Strasse gelegenen Spickels von Parzelle Nr. 0001 möglich. Beim Verzicht auf die Tiefgaragenzufahrt müsste im sehr steilen Gelände eine Strasse gebaut werden, die in wenigen hundert Metern Abstand parallel zur F._Strasse zu führen wäre.