5.6 Die Vorvorinstanz macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass nach ihrer Meinung das Gebiet der Parzelle Nrn. 0003 und 0004 baureifes Bauland sei, welches nach den Grundsätzen von Art. 19 RPG und Art. 95 BauG als grundsätzlich erschlossen gelte, da die bestehende F._Strasse haarscharf an diesem unüberbauten Areal entlang führe. Das einzige, was den Parzellen Nrn. 0003 und 0004 jedoch fehle, sei der unmittelbare Zugang zur öffentlichen Strasse. Art. 67 Abs. 6 StrG habe den Fall von baureifen Grundstücken im Fokus, welche bloss noch einer Einfahrt zu einer öffentlichen Strasse bedürften. Dabei sei von keiner eigentlichen Notlage die Rede.