Dies würde für die Beschwerdegegnerin einen unverhältnismässigen Nachteil im Vergleich zur „Belastung“ von wenigen Quadratmetern ungenutzter Flächen gegen volle Entschädigung darstellen. Mit der Realisierung der Verbreiterung der bestehenden Zufahrt und der Neuerstellung der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage nach heute geltenden Normen werde die Sicherheit für alle Benutzer der F._Strasse erhöht und positiv beeinflusst. Es werde zudem bestritten, dass die bestehende Zufahrt auf der Parzelle Nr. 0004 drei Meter breit sei. Den Beschwerdeführern gehe es einzig darum, die Überbauung einer der letzten in der Bauzone liegenden unbebauten Parzellen zu verhindern.