Zudem würde die - parallel zur F._Strasse verlaufende - Zufahrt aufgrund der bestehenden Topografie übermässig steil ausfallen. Die Verweigerung der Hinterliegergesuche bedeute für die Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Grundstücke nicht zweckgemäss nutzen und einer Überbauung mit Wohnungen zuführen könne. Dies würde für die Beschwerdegegnerin einen unverhältnismässigen Nachteil im Vergleich zur „Belastung“ von wenigen Quadratmetern ungenutzter Flächen gegen volle Entschädigung darstellen.