5.5 Die Beschwerdegegnerin hält in der Vernehmlassung fest, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Parzellen Nrn. 0003 und 0004 derzeit im aktuellen Zustand nicht genügend erschlossen seien und für die Zuführung zur Überbauung eine genügende Erschliessung notwendig sei. Das öffentliche Interesse an der Überbauung der letzten unbebauten Parzellen innerhalb des Wohnquartiers sei klar gegeben. Die Verhältnismässigkeit der Belastung der Parzellen der Beschwerdeführer sei ebenfalls gegeben. Es handle sich um einen sehr schmalen Streifen Land (bei Parzelle Nr. 0001 seien es 7 m2 und bei Parzelle Nr. 0002 27 m2).