Die Vorinstanz verwechsle das öffentliche Interesse an der grundsätzlichen Erschliessung der Parzelle mit dem rein privatrechtlichen Interesse der Beschwerdegegnerin, die Parzellen wie es ihr beliebe, überbauen zu können. Die Vorinstanz vernachlässige insbesondere aber auch das allfällige öffentliche Interesse an einer künftigen Verbreiterung der F._Strasse, welchem die fraglichen Landreserven nördlich (recte: südlich) der bestehenden Strassenfläche allenfalls dienen könnten. Zudem beanstanden die Beschwerdeführer, dass der Unterhalt der belasteten Flächen nicht geregelt sei.