In Bezug auf die Parzelle Nr. 0003 sei eine eigentliche Erschliessung gar nicht notwendig, da diese ohne Einbezug weiterer Parzellen gar nicht überbaut werden könne. Es sei zudem falsch, dass die Einmündung der Parzelle Nr. 0004 in die F._Strasse lediglich 1.4 m breit sei. Eine Messung habe eine Einfahrtsbreite von 2.80 m mit einer Toleranz von 20 cm, insgesamt somit 3 Meter ergeben. Die Vorinstanz habe damit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen. Daher könne zum Vornherein kein öffentlich-rechtliches Notwegrecht beansprucht werden. Gerade die engen und unübersichtlichen räumlichen Verhältnisse auf der F._Strasse stünden den Gesuchen entgegen.