0008. und 0002 nicht bebauen. Der Eingriff, welchen die Beschwerdeführer zu erdulden hätten, sei deswegen im Vergleich zum öffentlichen Interesse, an einer den Ansprüchen von Art. 19 Abs. 1 RPG entsprechenden Erschliessung von Bauland als untergeordnet zu betrachten. 5.4 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass ein kantonales öffentlich-rechtliches Notwegrecht nur die grundsätzliche Erschliessung einer Parzelle im Sinne von Art. 19 RPG gewährleiste. Der östliche Teil der Parzellen Nrn. 0003 und 0004 werde gemäss der Karte