0003 und 0004. Die bestehende 1.4 m breite Zufahrt genüge den Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse offenkundig nicht. Das öffentliche Interesse für den vorliegenden Eingriff liege insbesondere in der zweckmässigen Erschliessung von Baulandparzellen. Das öffentliche Notwegrecht sei geeignet und erforderlich, um die Parzellen Nrn. 0003 und 0004 zu erschliessen. Aufgrund der Form, Lage und Grösse liessen sich die südlich der F._Strasse gelegenen Teile der Parzellen Nrn. 0008. und 0002 nicht bebauen.