0003 und 0004 aus. Aufgrund einer fehlenden Wende- und Kreuzungsstelle sei der Begegnungsfall zwischen zwei Personenfahrzeugen oder Lastwagen sowie das Wenden, ohne Eigentum von Anstössern zu beanspruchen, nicht möglich. Die rund 1.4 m breite Einmündung der Parzelle Nr. 0004 in die F._Strasse würde als Kreuzungsstelle für Personenwagen auch nicht genügen. Eine Inanspruchnahme einer anderen Ausweichmöglichkeit sei rechtlich nicht sichergestellt. Zudem bestehe kein direkter Sichtkontakt ab der Einmündung der F._Strasse in den G. zur den Parzellen Nrn. 0003 und 0004.