5.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die F._Strasse rund 3 m breit, einspurig befahrbar sei und über keine der Allgemeinheit zustehende Wende- oder Kreuzungsstelle verfüge. Von der Einmündung der F._Strasse in den G. (Kantonsstrasse) bis zu den Parzellen Nrn. 0003 und 0004 seien rund 16 Höhenmeter sowie eine Gehdistanz von 110 m zu überwinden. Im Geoportal (GIS) sei der östliche Teil der Parzellen Nrn. 0003 und 0004 als nicht baureife Parzellen markiert. Unter diesen Gegebenheiten schliesse die Vorinstanz eine hinreichende strassenmässige Erschliessung der Parzellen Nrn. 0003 und 0004